Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
§ 58. Überprüfung der ViertelgoldgegenständeParagraph 58, Überprüfung der Viertelgoldgegenstände
(1)Absatz eins,Die Gegenstände aus Viertelgold unterliegen nicht der amtlichen Feingehaltsprüfung und Punzierung. Die Punzierungsbehörden sind aber verpflichtet, sich von der Einhaltung der Vorschriften über den Feingehalt und die Bezeichnung der Viertelgoldgegenstände durch die amtliche Nachschau zu überzeugen.
(2)Absatz 2,Findet aus Anlaß einer solchen Überprüfung eine amtliche Feingehaltsprüfung eines Viertelgoldgegenstandes statt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieser Verordnung vorzugehen.Findet aus Anlaß einer solchen Überprüfung eine amtliche Feingehaltsprüfung eines Viertelgoldgegenstandes statt, so ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 dieser Verordnung vorzugehen.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung des Feingehaltes von Gegenständen aus Viertelgold darf ein Abgang außer acht gelassen werden, der höchstens 10 Tausendstel beträgt; bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, darf dieser Abgang bei Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um 5 Tausendstel mehr betragen, sofern das verwendete Lot das unumgängliche Ausmaß nicht übersteigt. Für die Legierung, aus der der Gegenstand selbst hergestellt ist, gilt jedoch diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht.
(4)Absatz 4,Macht eine Partei gegen den Befund des Punzierungsamtes Bedenken geltend, so ist das in § 22 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren einzuhalten.Macht eine Partei gegen den Befund des Punzierungsamtes Bedenken geltend, so ist das in Paragraph 22, dieser Verordnung vorgesehene Verfahren einzuhalten.
(5)Absatz 5,Gegenstände, die als Viertelgoldgegenstände bezeichnet sind, bei denen die Prüfung jedoch ergibt, daß sie den geringsten zulässigen Feingehalt nicht erreichen, sind zu zerschlagen und der Partei zurückzustellen. Dasselbe hat mit jenen Gegenständen aus Viertelgold zu geschehen, bei denen eine andere gesetzwidrige Beschaffenheit vorliegt, die sich nicht beheben läßt oder zu deren Behebung die Partei nicht gewillt ist.
Dokumentnummer
NOR12044842
Alte Dokumentnummer
N3196726618L