Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Text
§ 59. Überwachung der Gewerbebetriebe, dieParagraph 59, Überwachung der Gewerbebetriebe, die
sich mit der Erzeugung und dem Handel von
Viertelgoldgegenständen befassen
(1)Absatz eins,Gegenstände aus Viertelgold müssen in den Verkaufsstätten getrennt von den in § 1 dieser Verordnung angeführten Edelmetallgegenständen in besonderen Behältern verwahrt werden, die mit der deutlichen Aufschrift „Gegenstände aus Viertelgold'' zu versehen sind.Gegenstände aus Viertelgold müssen in den Verkaufsstätten getrennt von den in Paragraph eins, dieser Verordnung angeführten Edelmetallgegenständen in besonderen Behältern verwahrt werden, die mit der deutlichen Aufschrift „Gegenstände aus Viertelgold'' zu versehen sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 37 bis 55 dieser Verordnung sind bei der amtlichen Überprüfung der Viertelgoldgegenstände sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 55 dieser Verordnung sind bei der amtlichen Überprüfung der Viertelgoldgegenstände sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12044843
Alte Dokumentnummer
N3196726619L