Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 270/1983Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
ABSCHNITT XIABSCHNITT römisch elf
Gegenstände aus unedlen Metallen
(Zu § 26 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes)
§ 60. Mit Platin, Gold oder Silber überzogeneParagraph 60, Mit Platin, Gold oder Silber überzogene
Gegenstände aus unedlen Metallen
(1)Absatz eins,Aus unedlen Metallen hergestellte, jedoch edelmetallähnliche und mit Verzierungen aus Edelmetall versehene oder mit Platin, Gold oder Silber überzogene Gegenstände dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehaltes der Auflage oder die Anbringung von Feingehaltszahlen auf den echten Verzierungen ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Gegenstände aus unedlen Metallen dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände als unedel durch die Strichprobe verhindert wird. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gegenstände, die auf der sichtbaren Innenseite als unedel erkennbar und an einer deutlich sichtbaren Stelle mit einem der Worte „Unecht'', „Unedel'', „Metall'' oder entsprechend (zum Beispiel mit dem Namen des Herstellungsmetalles) bezeichnet sind.
Dokumentnummer
NOR12044844
Alte Dokumentnummer
N3196726620L