Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6028.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 6001.06.198327.03.1997 BGBl. Nr. 270/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

ABSCHNITT römisch elf

Sonstige Gegenstände

(Zu Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes)

Paragraph 60, (1) Sonstige Gegenstände im Sinne des Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes sind von Edelmetallgegenständen, die der amtlichen Prüfung und Punzierung unterliegen, optisch getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unedel zu kennzeichnen. Gegenstände aus Gold, Silber oder Platin, die den in Paragraph eins, Absatz eins und 2 Punzierungsgesetz vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht erreichen, dürfen nur mit dem Wort „Unedel" bezeichnet werden. Die Verwendung der Worte Gold, Silber oder Platin für sich allein oder in einer Wortverbindung ist nicht zulässig. Bei gänzlich aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen darf der Name des Metalles angegeben werden.

  1. Absatz 2,Gegenstände, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen sowie unechte Gegenstände dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung des Grundmetalles durch die Strichprobe verhindert wird. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gegenstände, die auf der sichtbaren Innenseite mit einer Unechtbezeichnung versehen sind. Die Verwendung der Worte Gold, Silber oder Platin für sich allein oder in einer Wortverbindung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Auf aus unedlen Metallen hergestellten edelmetallähnlichen Gegenständen, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen oder mit Verzierungen aus Edelmetall versehen sind, ist die Angabe des Feingehaltes der Auflage oder die Anbringung von Feingehaltszahlen auf den echten Verzierungen unzulässig.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056194

Alte Dokumentnummer

N3199761207J