Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
Text
ABSCHNITT XIABSCHNITT römisch elf
Sonstige Gegenstände
(Zu § 26 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes)
§ 60. (1) Sonstige Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes sind von Edelmetallgegenständen, die der amtlichen Prüfung und Punzierung unterliegen, optisch getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unedel zu kennzeichnen. Gegenstände aus Gold, Silber oder Platin, die den in § 1 Abs. 1 und 2 Punzierungsgesetz vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht erreichen, dürfen nur mit dem Wort „Unedel" bezeichnet werden. Die Verwendung der Worte Gold, Silber oder Platin für sich allein oder in einer Wortverbindung ist nicht zulässig. Bei gänzlich aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen darf der Name des Metalles angegeben werden.Paragraph 60, (1) Sonstige Gegenstände im Sinne des Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes sind von Edelmetallgegenständen, die der amtlichen Prüfung und Punzierung unterliegen, optisch getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unedel zu kennzeichnen. Gegenstände aus Gold, Silber oder Platin, die den in Paragraph eins, Absatz eins und 2 Punzierungsgesetz vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht erreichen, dürfen nur mit dem Wort „Unedel" bezeichnet werden. Die Verwendung der Worte Gold, Silber oder Platin für sich allein oder in einer Wortverbindung ist nicht zulässig. Bei gänzlich aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen darf der Name des Metalles angegeben werden.
(2)Absatz 2,Gegenstände, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen sowie unechte Gegenstände dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung des Grundmetalles durch die Strichprobe verhindert wird. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gegenstände, die auf der sichtbaren Innenseite mit einer Unechtbezeichnung versehen sind. Die Verwendung der Worte Gold, Silber oder Platin für sich allein oder in einer Wortverbindung ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Auf aus unedlen Metallen hergestellten edelmetallähnlichen Gegenständen, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen oder mit Verzierungen aus Edelmetall versehen sind, ist die Angabe des Feingehaltes der Auflage oder die Anbringung von Feingehaltszahlen auf den echten Verzierungen unzulässig.