Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
01.06.1983 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 270/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6028.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 6001.06.198327.03.1997 BGBl. Nr. 270/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.06.1983BGBl. Nr. 270/1983

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

ABSCHNITT römisch elf

Gegenstände aus unedlen Metallen

(Zu Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes)

Paragraph 60, Mit Platin, Gold oder Silber überzogene

Gegenstände aus unedlen Metallen

  1. Absatz eins,Aus unedlen Metallen hergestellte, jedoch edelmetallähnliche und mit Verzierungen aus Edelmetall versehene oder mit Platin, Gold oder Silber überzogene Gegenstände dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehaltes der Auflage oder die Anbringung von Feingehaltszahlen auf den echten Verzierungen ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Gegenstände aus unedlen Metallen dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände als unedel durch die Strichprobe verhindert wird. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gegenstände, die auf der sichtbaren Innenseite als unedel erkennbar und an einer deutlich sichtbaren Stelle mit einem der Worte „Unecht'', „Unedel'', „Metall'' oder entsprechend (zum Beispiel mit dem Namen des Herstellungsmetalles) bezeichnet sind.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044844

Alte Dokumentnummer

N3196726620L