Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
Aufbewahrung von sonstigen Gegenständen im Sinne des § 26 desAufbewahrung von sonstigen Gegenständen im Sinne des Paragraph 26, des
Punzierungsgesetzes
§ 61. Werden in einer Verkaufsstätte Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes gleichzeitig mit Edelmetallgegenständen, die der punzierungsamtlichen Prüfung und Überwachung unterliegen, auf Lager gehalten, so müssen erstere optisch getrennt und durch entsprechende Aufschriften auf den Behältern als unedle Gegenstände deutlich gekennzeichnet werden. Diese Aufschriften dürfen zu keiner Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben. Paragraph 61, Werden in einer Verkaufsstätte Gegenstände im Sinne des Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes gleichzeitig mit Edelmetallgegenständen, die der punzierungsamtlichen Prüfung und Überwachung unterliegen, auf Lager gehalten, so müssen erstere optisch getrennt und durch entsprechende Aufschriften auf den Behältern als unedle Gegenstände deutlich gekennzeichnet werden. Diese Aufschriften dürfen zu keiner Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben.
Dokumentnummer
NOR12056195
Alte Dokumentnummer
N3199761208J