Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Text
§ 61. Aufbewahrung von Gegenständen aus unedlen Metallen Paragraph 61, Aufbewahrung von Gegenständen aus unedlen Metallen
Werden in einer Verkaufsstätte Gegenstände aus unedlen Metallen von edelmetallähnlichem Aussehen gleichzeitig mit Edelmetallgegenständen auf Lager gehalten, so müssen erstere in abgesonderten Behältern verwahrt und durch entsprechende deutliche Aufschriften auf den Behältern als Nichtedelmetalle gekennzeichnet werden. Diese Aufschriften dürfen zu keiner Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben.
Dokumentnummer
NOR12044845
Alte Dokumentnummer
N3196726621L