Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
§ 66Paragraph 66
(1)Absatz eins,Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie mindestens zehn und höchstens sechzehn Mitgliedern, die den Edelmetall verarbeitenden Kreisen (Gewerbe, Industrie und Handel) angehören sollen. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen jeweils auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann den Sitzungen des Beirates auch Sachverständige aus Interessentenkreisen, Fachmänner auf dem Gebiete des Punzierungswesens sowie Organe des Punzierungsdienstes beiziehen.
Dokumentnummer
NOR12044850
Alte Dokumentnummer
N3196726626L