Rechtstracker.at

§ 67

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6728.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 6720.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 67

  1. Absatz eins,Der Beirat wird vom Bundesministerium für Finanzen nach Bedarf, regelmäßig jedoch einmal im Jahr, einberufen. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Fragen von geringerer Wichtigkeit oder Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben werden kann, sind von einem Ausschuß des Beirates zu behandeln. Dieser Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Punzierungsbeirates oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern. Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen; sie sind zu diesem Zweck soweit als möglich von jeder Ausschußsitzung unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen.
  3. Absatz 3,Auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Beirat ehestmöglich zu einer Sitzung einzuberufen. In dem Antrag ist der Zweck der Sitzung bekanntzugeben und zu begründen.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056196

Alte Dokumentnummer

N3199761209J