Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Text
§ 70Paragraph 70
Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Mitglieder, die außerhalb Wiens wohnen, erhalten für die Reise zu den Sitzungen des Beirates Reisekostenentschädigungen sowie die Vergütung der Fahrtauslagen nach den Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete unter Zugrundelegung der Dienstklasse VIII. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses (§ 67 Abs. 2) gebührt keine Entschädigung. Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Mitglieder, die außerhalb Wiens wohnen, erhalten für die Reise zu den Sitzungen des Beirates Reisekostenentschädigungen sowie die Vergütung der Fahrtauslagen nach den Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete unter Zugrundelegung der Dienstklasse römisch acht. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses (Paragraph 67, Absatz 2,) gebührt keine Entschädigung.
Dokumentnummer
NOR12044854
Alte Dokumentnummer
N3196726630L