Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Text
§ 71. DrittelgoldgegenständeParagraph 71, Drittelgoldgegenstände
(1)Absatz eins,Die Herstellung und Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist gemäß § 40 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, ab 13. April 1954 untersagt.Die Herstellung und Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, ab 13. April 1954 untersagt. (2)Absatz 2,Gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. April 1954, BGBl. Nr. 70, sind die Vorräte an diesen Waren von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, sowie von Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Ausübung der schönen Künste anzusehen sind, bis 13. Juli 1954 dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen.Gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. April 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 70, sind die Vorräte an diesen Waren von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, sowie von Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Ausübung der schönen Künste anzusehen sind, bis 13. Juli 1954 dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig gemäß § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes zu behandeln.Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12044861
Alte Dokumentnummer
N3196726638L