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Art. 13

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 13

BEREITSTELLUNG VON WÄHRUNGEN FÜR DIREKTE DARLEHEN

Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank auf folgende Weise Finanzierungsmittel bereitstellen:

  1. Absatz i,
    durch Bedienung des Darlehensnehmers mit Währungen, die nicht Mit der Währung des Mitglieds identisch sind, auf dessen Gebiet das betreffende Projekt zur Durchführung gelangen soll (diese Währung wird im folgenden als „lokale Währung“ bezeichnet), und die zur Deckung der Devisenkosten eines solchen Projekts nötig sind, oder
  2. Absatz i, i,
    durch Bereitstellung von Finanzierungsmitteln zur Deckung der Mit dem betreffenden Projekt verbundenen lokalen Ausgaben, wo die Bank dies dadurch erreichen kann, daß sie lokale Währung zur Verfügung stellt, ohne irgendwelche ihrer Bestände an Gold oder konvertierbaren Währungen zu veräußern. In besonderen Fällen, wo nach Ansicht der Bank das Projekt einen unverhältnismäßig großen Abgang in oder eine unverhältnismäßig große Belastung der Zahlungsbilanz des Mitglieds, in dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangen soll, verursacht oder verursachen dürfte, können die von der Bank zur Deckung lokaler Ausgaben gewährten Finanzierungsmittel in anderen Währungen als der des betreffenden Mitglieds bereitgestellt werden; in solchen Fällen darf der von der Bank zu diesem Zwecke gewährte Betrag an Finanzierungsmitteln einen Angemessenen Teil der gesamten lokalen Ausgaben, die dem Darlehensnehmer erwachsen, nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075083