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Art. 12

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 12

BEGRENZUNG DER ORDENTLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

  1. Ziffer eins
    Der gesamte im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank aushaftende Betrag an Darlehen, Investitionen in Kapitalanteilen und Garantien darf zu keiner Zeit den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und ihres Gewinns, soweit zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörig, ausschließlich der in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Spezialreserve und anderer nicht für die ordentliche Geschäftstätigkeit verfügbarer Reserven, überschreiten.
  2. Ziffer 2
    Bei Darlehen, welche aus von der Bank entlehnten Geldmitteln gewährt werden und auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehene Abrufsverpflichtung anwendbar ist, darf der aushaftende und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbare Gesamtbetrag des Kapitals zu keiner Zeit den Gesamtkapitalbetrag der von der Bank aufgenommenen aushaftenden Darlehen, die in der gleichen Währung zahlbar sind, überschreiten.
  3. Ziffer 3
    Bei in Anteilkapital investierten Geldmitteln, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank stammen, darf der investierte Gesamtbetrag zehn (10) Prozent des zusammengerechneten Betrages des unverminderten einbezahlten Stammkapitals der Bank, welches jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eingezahlt worden ist, sowie der Reserven und des Gewinns, soweit zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörig, ausschließlich der in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Spezialreserve, nicht überschreiten.
  4. Ziffer 4
    Der Betrag einer Investition in Anteilkapital darf jenen Prozentsatz des Anteilkapitals der betreffenden Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung nicht überschreiten, den das Direktorium in jedem einzelnen Fall als angemessen festsetzt. Die Bank wird nicht trachten, durch eine solche Investition eine maßgebende Beteiligung an der betreffenden Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung zu erlangen, außer wo dies zur Sicherung der Investition der Bank notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075082