Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 11

EMPFÄNGER UND GESCHÄFTSVERFAHREN

Vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen kann die Bank für jedes Mitglied, für jede Behörde, bevollmächtigte Stelle oder politische Untergliederung desselben, für jede im Gebiet eines Mitglieds tätige Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung sowie für internationale oder regionale Behörden oder Rechtspersönlichkeiten, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region befaßt sind, Finanzierungsmittel bereitstellen oder deren Bereitstellung erleichtern. Die Bank kann ihre Geschäfte auf folgende Weise durchführen:

  1. Absatz i,
    durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus ihrem unverminderten voll einbezahlten Kapital sowie vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens aus ihren Reserven und ihrem unverteilten Gewinn oder aus den unverminderten Sonderfondsmitteln;
  2. Absatz i, i,
    durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die von der Bank auf Kapitalmärkten aufgebracht oder entlehnt oder von der Bank auf andere Weise zur Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel erworben werden;
  3. Absatz i, i, i,
    durch Investition von in diesem Artikel unter (i) und (ii) erwähnten Geldmitteln in Anteilkapital einer Institution oder Unternehmung mit der Maßgabe, daß keine solche Investition erfolgen darf, bevor der Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, bestimmt hat, daß die Bank in der Lage ist, diese Art von Geschäften zu unternehmen, oder
  4. Absatz i, v,
    durch die gesamte oder teilweise Übernahme von Garantien als Primär- oder Sekundärverpflichteter für Darlehen für wirtschaftliche Entwicklung, an denen sich die Bank beteiligt.

Schlagworte

Primärverpflichteter

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075081