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Art. 10

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 10

TRENNUNG DER GESCHÄFTE

  1. Ziffer eins
    Die ordentlichen Kapitalmittel und die Sonderfondsmittel der Bank sind jederzeit und in jeder Hinsicht voneinander vollkommen getrennt zu halten, zu verwenden, zu binden, zu investieren oder anderweitig einzusetzen. Die Finanzausweise der Bank haben die ordentlichen Geschäfte und die besonderen Geschäfte der Bank gesondert auszuweisen.
  2. Ziffer 2
    Die ordentlichen Kapitalmittel der Bank dürfen unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten belastet oder zur Deckung von Verlusten oder Verbindlichkeiten herangezogen werden, die sich aus besonderen Geschäften oder anderen Tätigkeiten ergeben, für die ursprünglich Sonderfondsmittel herangezogen oder gebunden wurden.
  3. Ziffer 3
    Ausgaben, die unmittelbaren Bezug auf ordentliche Geschäfte haben, sind den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank anzulasten. Ausgaben, die unmittelbaren Bezug auf besondere Geschäfte haben, sind den Sonderfondsmitteln anzulasten. Bei allen anderen Ausgaben erfolgt die Belastung gemäß den Entscheidungen der Bank.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075080