Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 9

ORDENTLICHE UND BESONDERE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

  1. Ziffer eins
    Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und besonderen Geschäften.
  2. Ziffer 2
    Ordentliche Geschäfte sind solche, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanziert werden.
  3. Ziffer 3
    Besondere Geschäfte sind solche, die aus den in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln finanziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075079