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Art. 31

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 31

DIREKTORIUM: BEFUGNISSE

Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck außer den ihm durch dieses Abkommen ausdrücklich zuerkannten Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, und zwar hat es insbesondere

  1. Absatz i,
    die Arbeit des Gouverneursrates vorzubereiten;
  2. Absatz i, i,
    im Einklang mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrates Entscheidungen über Darlehen, Garantien, Investitionen in Anteilkapital, von der Bank aufgenommene Darlehen, Beistellung technischer Hilfe und andere Geschäfte der Bank zu treffen;
  3. Absatz i, i, i,
    bei jeder Jahresversammlung dem Gouverneursrat die Abrechnung für das jeweilige Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen und
  4. Absatz i, v,
    das Budget der Bank zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075101