Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 32

DIREKTORIUM: VERFAHREN

  1. Ziffer eins
    Das Direktorium übt seine Tätigkeit in der Regel in der Hauptgeschäftsstelle der Bank aus und tritt zusammen, sooft es die Geschäfte der Bank erfordern.
  2. Ziffer 2
    Für die Beschlußfähigkeit des Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
  3. Ziffer 3
    Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen, nach denen ein Mitglied, falls kein Direktor seiner Staatsangehörigkeit vorhanden ist, einen Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an einer Sitzung des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit zur Erörterung steht.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075102