Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 33

ABSTIMMUNG

  1. Ziffer eins
    Die gesamten Stimmrechte jedes Mitglieds setzen sich zusammen aus der Summe seiner Grundstimmen und seiner Proportionalstimmen,
    1. Absatz i,
      Die Grundstimmen jedes Mitglieds bestehen in jener Stimmenzahl, die sich aus der gleichen Verteilung auf alle Mitglieder von zwanzig (20) Prozent der Gesamtsumme der Grundstimmen und der Proportionalstimmen aller Mitglieder ergibt.
    2. Absatz i, i,
      Die Zahl der Proportionalstimmen jedes Mitglieds ist der Zahl der Anteile am Stammkapital der Bank gleich, die das betreffende Mitglied besitzt.
  2. Ziffer 2
    Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur zur Abgabe der Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds berechtigt. Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle dem Gouverneursrat vorliegenden Angelegenheiten mit einer Mehrheit der bei der Sitzung vertretenen Stimmrechte entschieden.
  3. Ziffer 3
    Bei Abstimmungen im Direktorium ist jeder Direktor zur Abgabe der Anzahl von Stimmen berechtigt, die für seine Wahl zählten; diese Stimmen brauchen nicht einheitlich abgegeben zu werden. Soweit in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle dem Direktorium vorliegenden Angelegenheiten mit einer Mehrheit der bei der Sitzung vertretenen Stimmrechte entschieden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075103