Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 38
VERBINDUNGSSTELLEN, HINTERLEGUNGSSTELLEN
Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete offizielle Stelle, mit der die Bank in jeder aus diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann.
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank oder eine im Einvernehmen mit der Bank vereinbarte andere Agentur als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Bestände in der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere Aktiven der Bank unterhalten kann.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075108