Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 38

VERBINDUNGSSTELLEN, HINTERLEGUNGSSTELLEN

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete offizielle Stelle, mit der die Bank in jeder aus diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann.
  2. Ziffer 2
    Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank oder eine im Einvernehmen mit der Bank vereinbarte andere Agentur als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Bestände in der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere Aktiven der Bank unterhalten kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075108