Rechtstracker.at

Art. 39

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 39

ARBEITSSPRACHE, BERICHTE

  1. Ziffer eins
    Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch.
  2. Ziffer 2
    Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern einen Jahresbericht, der einen geprüften Rechnungsauszug enthält, und veröffentlicht diesen Bericht. Ferner übermittelt sie ihren Mitgliedern vierteljährlich eine zusammenfassende Übersicht über ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und Verlustrechnung, woraus die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
  3. Ziffer 3
    Die Bank kann auch andere Berichte, soweit ihr solche zur Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben wünschenswert erscheinen, veröffentlichen. Diese Berichte sind den Mitgliedern der Bank zu. übermitteln.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075109