Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 39
ARBEITSSPRACHE, BERICHTE
Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch.
Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern einen Jahresbericht, der einen geprüften Rechnungsauszug enthält, und veröffentlicht diesen Bericht. Ferner übermittelt sie ihren Mitgliedern vierteljährlich eine zusammenfassende Übersicht über ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und Verlustrechnung, woraus die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
Die Bank kann auch andere Berichte, soweit ihr solche zur Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben wünschenswert erscheinen, veröffentlichen. Diese Berichte sind den Mitgliedern der Bank zu. übermitteln.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075109