Rechtstracker.at

Art. 40

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 40

VERTEILUNG DER REINEINNAHMEN

  1. Ziffer eins
    Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil der Reineinnahmen der Bank, einschließlich der Reineinnahmen der Sonderfonds, nach Vorsorge für Reserven als Gewinn vorgetragen wird und welcher Teil, wenn überhaupt, an die Mitglieder verteilt werden soll.
  2. Ziffer 2
    Die im vorstehenden Absatz erwähnte Verteilung erfolgt im Verhältnis zu der Anzahl von Anteilen, die jedes Mitglied besitzt.
  3. Ziffer 3
    Die Zahlungen erfolgen auf die Weise und in der Währung, die der Gouverneursrat festlegt.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075110