Rechtstracker.at

Art. 41

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Kapitel römisch sieben
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN, VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER BANK

Artikel 41

AUSTRITT

  1. Ziffer eins
    Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an ihre Hauptgeschäftsstelle austreten.
  2. Ziffer 2
    Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in seiner Anzeige angegebenen Zeitpunkt, in keinem Falle jedoch weniger als sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige bei der Bank. Bevor der Austritt endgültig wirksam wird, kann jedoch das Mitglied die Bank jederzeit schriftlich von der Zurückziehung seiner Anzeige über die Austrittsabsicht verständigen.
  3. Ziffer 3
    Ein austretendes Mitglied bleibt gegenüber der Bank für alle direkten und anteilsmäßigen Verpflichtungen haftbar, denen es zum Zeitpunkt der Übermittlung der Austrittsanzeige unterworfen war. Falls der Austritt endgültig wirksam wird, erwächst dem Mitglied keine Verbindlichkeit aus Verpflichtungen, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die nach dem Zeitpunkt des Einganges der Austrittsanzeige bei der Bank durchgeführt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075111