Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN, VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER BANK
Artikel 41
AUSTRITT
Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an ihre Hauptgeschäftsstelle austreten.
Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in seiner Anzeige angegebenen Zeitpunkt, in keinem Falle jedoch weniger als sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige bei der Bank. Bevor der Austritt endgültig wirksam wird, kann jedoch das Mitglied die Bank jederzeit schriftlich von der Zurückziehung seiner Anzeige über die Austrittsabsicht verständigen.
Ein austretendes Mitglied bleibt gegenüber der Bank für alle direkten und anteilsmäßigen Verpflichtungen haftbar, denen es zum Zeitpunkt der Übermittlung der Austrittsanzeige unterworfen war. Falls der Austritt endgültig wirksam wird, erwächst dem Mitglied keine Verbindlichkeit aus Verpflichtungen, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die nach dem Zeitpunkt des Einganges der Austrittsanzeige bei der Bank durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075111