Rechtstracker.at

Art. 42

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 42

SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Ziffer eins
    Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann der Gouverneursrat dieses Mitglied mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, suspendieren.
  2. Ziffer 2
    Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft bei der Bank automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern der Gouverneursrat nicht innerhalb dieses Zeitraumes von einem Jahr mit der gleichen Mehrheit, wie sie für die Suspendierung nötig war, beschließt, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, das Austrittsrecht ausgenommen, auszuüben, doch bleibt es allen seinen Verpflichtungen unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075112