Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 42
SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann der Gouverneursrat dieses Mitglied mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, suspendieren.
Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft bei der Bank automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern der Gouverneursrat nicht innerhalb dieses Zeitraumes von einem Jahr mit der gleichen Mehrheit, wie sie für die Suspendierung nötig war, beschließt, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, das Austrittsrecht ausgenommen, auszuüben, doch bleibt es allen seinen Verpflichtungen unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075112