Rechtstracker.at

Art. 45

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 45 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 45

BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

  1. Ziffer eins
    Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit auf Grund einer Entschließung des Gouverneursrates, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, welche mindestens drei Viertel der gesamten, Stimmrechte der Mitglieder vertritt, angenommen wurde, beendigen.
  2. Ziffer 2
    Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Aktiven und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075115