Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 46
HAFTPFLICHT DER MITGLIEDER UND BEZAHLUNG VON FORDERUNGEN
Bei Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank besteht die Haftpflicht aller Mitglieder für nicht abgerufene Anteile auf das Stammkapital der Bank und für den Fall der Abwertung ihrer Währung so lange, bis alle Gläubigerforderungen einschließlich jeder anteilsmäßigen Haftung erfüllt worden sind.
Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden zunächst aus den Aktiven der Bank befriedigt und sodann aus Einzahlungen an die Bank auf Grund unbezahlter oder abrufbarer Anteile. Bevor irgendwelche Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen durchgeführt werden, hat das Direktorium die ihm nötig erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um eine pro rata Verteilung an die Inhaber von direkten wie auch anteilsmäßigen Forderungen zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075116