Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 46

HAFTPFLICHT DER MITGLIEDER UND BEZAHLUNG VON FORDERUNGEN

  1. Ziffer eins
    Bei Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank besteht die Haftpflicht aller Mitglieder für nicht abgerufene Anteile auf das Stammkapital der Bank und für den Fall der Abwertung ihrer Währung so lange, bis alle Gläubigerforderungen einschließlich jeder anteilsmäßigen Haftung erfüllt worden sind.
  2. Ziffer 2
    Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden zunächst aus den Aktiven der Bank befriedigt und sodann aus Einzahlungen an die Bank auf Grund unbezahlter oder abrufbarer Anteile. Bevor irgendwelche Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen durchgeführt werden, hat das Direktorium die ihm nötig erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um eine pro rata Verteilung an die Inhaber von direkten wie auch anteilsmäßigen Forderungen zu sichern.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075116