Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 55
IMMUNITÄTEN UND PRIVILEGIEN DES PERSONALS DER BANK
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten der Bank, einschließlich der Experten, die im Auftrage der Bank tätig sind,
genießen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, welche sich auf ihre Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung beziehen, soweit die Bank diese Immunität nicht aufhebt;
genießen, falls sie nicht einheimische Bürger oder Staatsangehörige sind, die gleiche Immunität gegen Einwanderungsbeschränkungen, Ausländerkontrollvorschriften und staatliche Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenvorschriften, wie die Mitglieder sie den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren; und
genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075125