Rechtstracker.at

Art. 55

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 55 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 55

IMMUNITÄTEN UND PRIVILEGIEN DES PERSONALS DER BANK

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten der Bank, einschließlich der Experten, die im Auftrage der Bank tätig sind,

  1. Absatz i,
    genießen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, welche sich auf ihre Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung beziehen, soweit die Bank diese Immunität nicht aufhebt;
  2. Absatz i, i,
    genießen, falls sie nicht einheimische Bürger oder Staatsangehörige sind, die gleiche Immunität gegen Einwanderungsbeschränkungen, Ausländerkontrollvorschriften und staatliche Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenvorschriften, wie die Mitglieder sie den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren; und
  3. Absatz i, i, i,
    genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075125