Rechtstracker.at

Art. 56

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 56 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 56

BEFREIUNG VON DER BESTEUERUNG

  1. Ziffer eins
    Die Bank, ihre Aktiven, ihr Eigentum, ihre Einkünfte sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Zurückbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.
  2. Ziffer 2
    Auf oder im Hinblick auf Gehälter und sonstige Bezüge, die von der Bank an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank, einschließlich der im Auftrage der Bank tätigen Experten, gezahlt werden, dürfen keine Steuern erhoben werden, außer in Fällen, wo ein Mitglied zusammen mit seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde eine Erklärung des Inhaltes hinterlegt, daß sich das betreffende Mitglied für sich und seine politischen Untergliederungen das Recht vorbehält, Gehälter und sonstige Bezüge, die von der Bank an Bürger oder Staatsangehörige dieses Mitglieds gezahlt werden, zu versteuern.
  3. Ziffer 3
    Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank ausgegebene Obligationen oder Wertpapiere, einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf, in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,
    1. Absatz i,
      die solche Obligationen oder Wertpapiere nur deswegen benachteiligt, weil sie von der Bank ausgegeben sind, oder
    2. Absatz i, i,
      wenn die einzige rechtliche Grundlage dieser Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in welchen diese begeben oder zahlbar gemacht sind oder bezahlt werden, oder der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
  4. Ziffer 4
    Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank garantierte Obligationen oder Wertpapiere, einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf, in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,
    1. Absatz i,
      die solche Obligationen oder Wertpapiere nur deswegen benachteiligt, weil sie von der Bank garantiert sind, oder
    2. Absatz i, i,
      wenn die einzige rechtliche Grundlage dieser Besteuerung der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075126