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Art. 61

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 61 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 61

SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

Kommt es zwischen der Bank und einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist, oder nach Annahme einer Entschließung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der Bank und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank, der zweite von dem betreffenden Land und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder von einer anderen auf Grund vom Gouverneursrat erlassener Vorschriften bestimmten Instanz ernannt. Eine einfache Mehrheit der Schiedsrichter genügt zur Annahme einer Entscheidung, die endgültig und für die Parteien bindend ist. Der dritte Schiedsrichter ist ermächtigt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht zu einigen vermögen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075131