Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 62
STILLSCHWEIGENDE ZUSTIMMUNG
Wird für irgendein Vorhaben der Bank die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075132