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Art. 63

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 63 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Kapitel römisch zehn
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

UNTERZEICHNUNG UND HINTERLEGUNG

  1. Ziffer eins
    Die Urschrift dieses Abkommens in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache liegt bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok bis zum 31. Jänner 1966 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Anhang A zu diesem Abkommen angeführten Länder auf. Danach wird diese Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden „Verwahrer“ genannt) hinterlegt.
  2. Ziffer 2
    Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern und anderen Ländern, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075133