Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel XKapitel römisch zehn
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 63
UNTERZEICHNUNG UND HINTERLEGUNG
Die Urschrift dieses Abkommens in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache liegt bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok bis zum 31. Jänner 1966 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Anhang A zu diesem Abkommen angeführten Länder auf. Danach wird diese Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (im folgenden „Verwahrer“ genannt) hinterlegt.
Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern und anderen Ländern, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075133