Rechtstracker.at

Art. 64

Fassungen
ab 29.09.1966 — BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 64 heute29.09.1966 BGBl. Nr. 13/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

29.09.1966BGBl. Nr. 13/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 64

RATIFIZIERUNG ODER ANNAHME

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Verwahrer bis spätestens 30. September 1966 zu hinterlegen. Der Verwahrer setzt von jeder Hinterlegung und ihrem Zeitpunkt die anderen Unterzeichner entsprechend in Kenntnis.
  2. Ziffer 2
    Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations- oder Annahmeurkunde vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen in Kraft tritt, hinterlegt wird, wird zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes entspricht, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, zu dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075134