Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1967Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 64
RATIFIZIERUNG ODER ANNAHME
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Verwahrer bis spätestens 30. September 1966 zu hinterlegen. Der Verwahrer setzt von jeder Hinterlegung und ihrem Zeitpunkt die anderen Unterzeichner entsprechend in Kenntnis.
Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations- oder Annahmeurkunde vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen in Kraft tritt, hinterlegt wird, wird zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes entspricht, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, zu dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR40075134