Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.01.1968 — BGBl. Nr. 395/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.1968 BGBl. Nr. 395/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1967,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 395/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Artikel 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen nur in dem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12044879

Alte Dokumentnummer

N3196735882J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/395/A16/NOR12044879