Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.01.1968 — BGBl. Nr. 395/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.1968 BGBl. Nr. 395/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1967,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 395/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften, einer seiner Verwaltungsbezirke oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft, dem Verwaltungsbezirk oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft, dem Verwaltungsbezirk oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften, einer seiner Verwaltungsbezirke oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates erbracht werden, finden die Artikel 16, 17 und 19 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12044883

Alte Dokumentnummer

N3196735886J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/395/A20/NOR12044883