Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1968 — BGBl. Nr. 395/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1968 BGBl. Nr. 395/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1967,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 395/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
  2. Absatz 2,Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
    1. Litera a
      Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
    2. Litera b
      Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    3. Litera c
      Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
  3. Absatz 3,Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Läßt sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht feststellen, so gilt diese Person als in dem Staat ansässig, in dem sich ihr Sitz befindet.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12044867

Alte Dokumentnummer

N3196735870J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/395/A4/NOR12044867