Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien) ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1995Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Sonderregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(Anm.: zu Art. 11, BGBl. Nr. 395/1967)Anmerkung, zu Artikel 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1967,)
Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 3 des Abkommens vom 20. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 395/1967, sind auf Einkünfte nicht mehr anzuwenden, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 entfallen.Die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3, des Abkommens vom 20. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1967,, sind auf Einkünfte nicht mehr anzuwenden, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 entfallen. Für Forderungswertpapiere, die wegen des Zeitpunktes ihrer Begebung nicht unter die Kapitalertragsteuerpflicht fallen (§ 93 Abs. 3 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988), gilt § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Sind die Forderungswertpapiere dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner Einkommensteuergesetz 1988 bis zum 30. Juni 1995 erteilt werden.Für Forderungswertpapiere, die wegen des Zeitpunktes ihrer Begebung nicht unter die Kapitalertragsteuerpflicht fallen (Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988), gilt Paragraph 97, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988. Sind die Forderungswertpapiere dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner Einkommensteuergesetz 1988 bis zum 30. Juni 1995 erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025
Dokumentnummer
NOR12161829
Alte Dokumentnummer
N3199544959J