Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 4. Hinsichtlich der Entrichtung von Bundesabgaben ist der Fonds wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer. Paragraph 4, Hinsichtlich der Entrichtung von Bundesabgaben ist der Fonds wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.
Schlagworte
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Besteuerung, Abgabe
Dokumentnummer
NOR12044753
Alte Dokumentnummer
N3196714246P