Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 7. (1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium. Dieses hat zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen.Paragraph 7, (1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium. Dieses hat zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen.
(2)Absatz 2,Das Kuratorium legt die Richtlinien für die Zuwendungen (§ 2) fest und beschließt eine Geschäftsordnung. Sowohl die Richtlinien als auch die Geschäftsordnung und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung. Diese ist zu versagen, wenn in den Richtlinien oder in der Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht Rechnung getragen oder der Zweck des Fonds gefährdet wird.Das Kuratorium legt die Richtlinien für die Zuwendungen (Paragraph 2,) fest und beschließt eine Geschäftsordnung. Sowohl die Richtlinien als auch die Geschäftsordnung und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung. Diese ist zu versagen, wenn in den Richtlinien oder in der Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht Rechnung getragen oder der Zweck des Fonds gefährdet wird.
Dokumentnummer
NOR12044756
Alte Dokumentnummer
N3196714249P