Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds - Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 8. (1) Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein.Paragraph 8, (1) Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihre Namen werden im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" veröffentlicht. Entstehende Reisekosten und sonstige Barauslagen werden ihnen aus Fondsmitteln unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes ersetzt.
(3)Absatz 3,Ein einzelnes Mitglied (Vorsitzender, Ersatzmitglied) ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn in seiner Person Umstände eintreten, die eine Wählbarkeit in den Nationalrat ausschließen, oder es eine schwerwiegende Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes begeht.
Anmerkung
Zur Wählbarkeit in den Nationalrat vgl. Art. 26 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930.
§§ 21 bis 25 bzw. 44 Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970.
Dokumentnummer
NOR12044757
Alte Dokumentnummer
N3196714250P