Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1968Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Betriebes von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind irische Unternehmen von der Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer, von der Vermögensteuer und von der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind, befreit.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Dokumentnummer
NOR12044956
Alte Dokumentnummer
N3196817847L