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Art. 6

Fassungen
ab 05.01.1968 — BGBl. Nr. 66/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute05.01.1968 BGBl. Nr. 66/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.01.1968BGBl. Nr. 66/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Betriebes von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind irische Unternehmen von der Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer, von der Vermögensteuer und von der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind, befreit.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044956

Alte Dokumentnummer

N3196817847L