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Art. 7

Fassungen
ab 05.01.1968 — BGBl. Nr. 66/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute05.01.1968 BGBl. Nr. 66/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

05.01.1968BGBl. Nr. 66/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 7

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044957

Alte Dokumentnummer

N3196817848L