Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1968Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 2
Das Überschreiten der Staatsgrenze im Kleinen Grenzverkehr ist, soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, nur an jenen Grenzübertrittsstellen gestattet, die in der Anlage B verzeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
NOR40075222