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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.1996 — BGBl. Nr. 143/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.1996 BGBl. Nr. 143/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1996,

Typ

Vertrag - Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 143/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Dauergrenzschein nach dem Muster der Anlage C die Staatsgrenze wiederholt zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer von fünf Tagen aufzuhalten. Der Tag der Einreise ist hiebei nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen, in deren Dauergrenzschein sie eingetragen sind, überschreiten.
  3. Absatz 3,Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines kann im Falle höherer Gewalt, einer Erkrankung oder anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe der Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zum Wegfall des Hindernisses gestattet werden. Hierüber ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4,Bei einer Festnahme oder Verhaftung des Inhabers eines Dauergrenzscheines auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ist die Behörde des Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/379/A3/NOR40075223