Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
05.06.1970 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 154/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 105.06.197031.08.2022 BGBl. Nr. 154/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland) – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.06.1970BGBl. Nr. 154/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).

Text

Paragraph eins, Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

  1. Absatz eins,Bei Einkünften, die gemäß den Paragraphen 85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz eins, Litera e, des Abkommens in Irland ansässig sind.
  2. Absatz 2,Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2, steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
  4. Absatz 4,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-A/I (Anlage 1) geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen irischen Veranlagungsbehörde (Inspector of Taxes) in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
  5. Absatz 5,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3,) beizulegen.
  6. Absatz 6,Der irische Inspector of Taxes prüft, ob der Antragsteller in Irland ansässig (Artikel 2 Absatz eins, Litera e, des Abkommens) ist und bestätigt dies zutreffendenfalls auf der zweiten Ausfertigung des Antrages. Diese Antragsausfertigung wird unter Anschluß sämtlicher Belege und einer allfälligen Vollmacht im Weg des Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
  7. Absatz 7,Das im Absatz 6, bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004071

Dokumentnummer

NOR12045140

Alte Dokumentnummer

N3197035663J