Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland) – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1970 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
§ 2. Entlastung von der Quellenbesteuerung in IrlandParagraph 2, Entlastung von der Quellenbesteuerung in Irland
(1)Absatz eins,Zur Erlangung einer abkommensgemäßen Entlastung von der irischen Einkommensbesteuerung bei Zinsen, Lizenzgebühren, privaten Ruhegehältern und erworbenen Renten sowie zur Erlangung der im Artikel 21 Abs. 1 des Abkommens bei der Besteuerung in Irland vorgesehenen Begünstigungen hat der Steuerpflichtige Steuerentlastungsanträge auf dem Vordruck AUSTRIA (Anlage 2 und 3) in zweifacher Ausfertigung bei dem für seine Einkommens(Körperschafts)besteuerung in Österreich zuständigen Finanzamt einzureichen. Vordruck AUSTRIA (INDIVIDUAL) ist zu verwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist; Vordruck AUSTRIA (COMPANY) ist zu verwenden, wenn der Antragsteller eine Gesellschaft im Sinn von Artikel 2 Abs. 1 lit. d des Abkommens ist. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich.Zur Erlangung einer abkommensgemäßen Entlastung von der irischen Einkommensbesteuerung bei Zinsen, Lizenzgebühren, privaten Ruhegehältern und erworbenen Renten sowie zur Erlangung der im Artikel 21 Absatz eins, des Abkommens bei der Besteuerung in Irland vorgesehenen Begünstigungen hat der Steuerpflichtige Steuerentlastungsanträge auf dem Vordruck AUSTRIA (Anlage 2 und 3) in zweifacher Ausfertigung bei dem für seine Einkommens(Körperschafts)besteuerung in Österreich zuständigen Finanzamt einzureichen. Vordruck AUSTRIA (INDIVIDUAL) ist zu verwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist; Vordruck AUSTRIA (COMPANY) ist zu verwenden, wenn der Antragsteller eine Gesellschaft im Sinn von Artikel 2 Absatz eins, Litera d, des Abkommens ist. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Artikel 2 Abs. 1 lit. e des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls ist dies auf der in englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung zu bestätigen; diese Ausfertigung ist sodann unter Anschluß sämtlicher Belege und einer allfälligen Vollmacht dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen, das die Weiterleitung des Antrages an die zur Durchführung des Abkommens in Irland zuständige Stelle besorgt. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Artikel 2 Absatz eins, Litera e, des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls ist dies auf der in englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung zu bestätigen; diese Ausfertigung ist sodann unter Anschluß sämtlicher Belege und einer allfälligen Vollmacht dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen, das die Weiterleitung des Antrages an die zur Durchführung des Abkommens in Irland zuständige Stelle besorgt. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
NOR12045141
Alte Dokumentnummer
N3197035664J