Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechtliche Maßnahmen für Staaten und Gebiete außerhalb des GATT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 419/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten ermäßigten oder aufgehobenen Zollsätze sind in der jeweils geltenden Höhe auch auf Waren anzuwenden, die aus Staaten, Gebieten oder Gebietsteilen stammen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden.Die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951,, vereinbarten ermäßigten oder aufgehobenen Zollsätze sind in der jeweils geltenden Höhe auch auf Waren anzuwenden, die aus Staaten, Gebieten oder Gebietsteilen stammen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Zollsätze sind wie Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.Die im Absatz eins, genannten Zollsätze sind wie Vertragszollsätze im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, zu behandeln.
(3)Absatz 3,Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die WarenAbsatz eins, findet keine Anwendung, wenn für die Waren
der im Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, festgesetzte allgemeine Zollsatz oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften zu erhebende Zollsatz günstiger ist oderder im Zolltarifgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74, festgesetzte allgemeine Zollsatz oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften zu erhebende Zollsatz günstiger ist oder
an Stelle der Zölle Abgaben mit zollgleicher Wirkung zu erheben sind.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Zolltarifgesetz 1958 jetzt Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12045075
Alte Dokumentnummer
N3197019342R