Rechtstracker.at

§ 10 BoSchätzG 1970

Fassungen
ab 15.12.2012 — BGBl. I Nr. 112/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute15.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 1007.08.197014.12.2012 BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.12.2012BGBl. I Nr. 112/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2,Eigentümer und Nutzungsberechtigte der zu schätzenden Bodenflächen sind verpflichtet, den mit den Arbeiten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten dieser Flächen im notwendigen Ausmaß zu gestatten und die hiebei erforderlichen Maßnahmen, zum Beispiel Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
  3. Absatz 3,Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes anfallenden Vermessungsarbeiten durchzuführen und die für die Bodenschätzung erforderlichen Kopien der Katastralmappe beizustellen.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH hat die für die Auswahl und Schätzung von Musterstücken (Paragraph 5,) erforderlichen bodenchemischen und -physikalischen Untersuchungen auf Anforderung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft hat zur Unterstützung der Bodenschätzung die digitalen Daten der Bodenkartierung auf Anforderung an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Schlagworte

Amtshilfe, Kostenersatz

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR40143636