Kurztitel
Bodenschätzungsgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat zu seiner Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat zu bilden.
Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an:
ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bundesschätzungsbeirates;
zehn unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen;
jeweils ein berufenes Mitglied, unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet,
ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat eine in Z 3 letzter Satz genannte Person nicht angehört. (Anm. 1)Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat eine in Ziffer 3, letzter Satz genannte Person nicht angehört. Anmerkung eins, )
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an:
ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates, (Anm. 2)ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates, Anmerkung 2, )
der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
(3)Absatz 3,Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.
Diesen gehören an:
der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) oder von ihm beauftragte rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter des Finanzamtes Österreich als Leiter bzw. Leiterin des Schätzungsausschusses,der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (Paragraph eins, Absatz 4,) oder von ihm beauftragte rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter des Finanzamtes Österreich als Leiter bzw. Leiterin des Schätzungsausschusses,
ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn, dass vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuss nicht erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 bis 3 jeweils unter Z 3 berufenen Mitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.Die in den Absatz eins bis 3 jeweils unter Ziffer 3, berufenen Mitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates sowie die Vorsitzenden der Landesschätzungsbeiräte leiten die Verhandlungen jener Beiräte, für die sie bestellt wurden. Abstimmungen finden nicht statt. Ein Beirat ist funktionsfähig, wenn die in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig, die in Abs. 1 Z 2 und in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitglieder zumindest zur Hälfte bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Beratungstermin abgesendet wurde.Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates sowie die Vorsitzenden der Landesschätzungsbeiräte leiten die Verhandlungen jener Beiräte, für die sie bestellt wurden. Abstimmungen finden nicht statt. Ein Beirat ist funktionsfähig, wenn die in Absatz eins, Ziffer eins und in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder vollzählig, die in Absatz eins, Ziffer 2 und in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitglieder zumindest zur Hälfte bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Beratungstermin abgesendet wurde.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat entsprechend den im Abs. 5 dargelegten Grundsätzen im Verordnungswege eine Geschäftsordnung für Bundesschätzungsbeirat, Landesschätzungsbeiräte und Schätzungsausschüsse zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Personen die Möglichkeit vorsehen einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigung für Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen. Die Aufwandsentschädigungen gebühren für Aufwände, die den Mitgliedern in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.Der Bundesminister für Finanzen hat entsprechend den im Absatz 5, dargelegten Grundsätzen im Verordnungswege eine Geschäftsordnung für Bundesschätzungsbeirat, Landesschätzungsbeiräte und Schätzungsausschüsse zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Personen die Möglichkeit vorsehen einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigung für Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen. Die Aufwandsentschädigungen gebühren für Aufwände, die den Mitgliedern in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.
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Anm. 1: Art. 11 Z 1 des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird […] das Wort „Bewertungsbeitrat“ durch das Wort „Bundesschätzungsbeirat“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.Anmerkung eins, : Artikel 11, Ziffer eins, des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025, lautet: „In Paragraph 4, Absatz eins, wird […] das Wort „Bewertungsbeitrat“ durch das Wort „Bundesschätzungsbeirat“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Anm. 2: Art. 11 Z 3 des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025 lautet: „In § 4 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „rechtskundiger Bundesbeamter“ die Wortfolge „rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter“.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 2, : Artikel 11, Ziffer 3, des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025, lautet: „In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „rechtskundiger Bundesbeamter“ die Wortfolge „rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter“.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Anmerkung
DV (Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse): BGBl. II Nr. 329/2025
Schlagworte
Kostenersatz, Aufwandersatz, Geheimhaltungspflicht, Mitglied