Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1971Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1971,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Das in Artikel 4 Absatz 3 bezeichnete Finanzamt prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein.
(2)Absatz 2,Es gibt seine Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist ihm, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, den Rückerstattungsbetrag gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
NOR12045293
alte Dokumentnummer
N3197135697J