Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 17.12.1971 — BGBl. Nr. 437/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute17.12.1971 BGBl. Nr. 437/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1971,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

17.12.1971BGBl. Nr. 437/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet, wobei die Regierung des Fürstentums Liechtenstein keinen Einwand dagegen erhebt, daß die Zustellung durch eingeschriebenen Brief erfolgt.
  2. Absatz 2,Gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Artikel 4 Absatz 3) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Berufung eingebracht werden. Gegen die Berufungsentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10004089

Dokumentnummer

NOR12045294

Alte Dokumentnummer

N3197135698J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/437/A6/NOR12045294